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Zum zweiten Mal ist in den
"Offiziellen Bekanntmachungsorganen der Gemeinde Buseck" zu einer am 6.
Februar stattfindenden
"Bürgerversammlung in
Alten-Buseck" (?)
eingeladen worden. Da kann
etwas nicht stimmen. Hierzu zitiere ich aus der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO):
§ 8a
Bürgerversammlung
(1) Zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde soll mindestens einmal im Jahr eine Bürgerversammlung
abgehalten werden. In größeren Gemeinden können Bürgerversammlungen
auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) Die Bürgerversammlung wird von dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten
Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand durch öffentliche
Bekanntmachung. Zu den Bürgerversammlungen können auch
nichtwahlberechtigte Einwohner zugelassen werden.
(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die
Bürgerversammlung. Er kann Sachverständige und Berater zuziehen. Der
Gemeindevorstand nimmt an den Bürgerversammlungen teil; er muss
jederzeit gehört werden. |
Der Einladung ist nicht zu
entnehmen, wer sie ausgesprochen hat. Ihrem Wortlaut kann man jedoch
unschwer entnehmen, dass es nicht der Vorsitzende der Gemeindevertretung
Buseck war. Er ist der Einzige, dem es erlaubt ist, in Buseck zu einer
Bürgerversammlung einzuladen. Soviel zur Formaljuristerei. Meine Kritik:
1. Wer zu einer Veranstaltung einlädt, muss gefälligst sagen, wer er ist
und wer der Veranstalter ist. 2. Berichte und Einladungen dürfen vom
Publikationsorgan selbstverständlich nicht zensiert werden. Sie dürfen
aber auch nicht publiziert werden, wenn nicht zumindest der Veranstalter
genannt wird.
Das Anliegen der anonymen
"Bürgerversammlungsveranstalter" mag durchaus lobens- und
begrüßenswert sein. Ich bin aber sicher nicht der einzige Leser, der
wissen möchte, wer dahinter steckt. |