Feuerwehr
Busecker Feuerwehr im Internet
Gesamt-Buseck  Alten-Buseck  Beuern  Großen-Buseck  Oppenrod  Trohe

Wichtige Rufnummern

Zentrale Leitstelle des Landkreises Gießen für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Steinstraße 1 in Gießen) 0641-35001
Feuerwehr-Notruf 112
Rettungsdienst-Notruf 112
Qualifizierter Krankentransport 0641-19222
Polizei-Notruf 110
Freiwillige Feuerwehr Buseck
Daß die Feuerwehr auch in Buseck einen besonderen Stellenwert hat, wird schon allein dadurch deutlich, daß wir sie nicht nur unter der Rubrik "Vereine" aufgeführt haben, sondern auch unter "Öffentliche Einrichtungen". Die örtlichen Feuerwehren sind zwar ein ganz wesentlicher Bestandteil des Vereinslebens in jedem Busecker Ortsteil. Besondere Bedeutung hat die Feuerwehr aber im Hinblick auf ihre Funktion als gemeindliche Einrichtung.

Dies alles ist geregelt im Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), das hier auszugsweise nachgelesen werden kann. Die Gemeinden haben den gesetzlichen Auftrag für den Brandschutz und für die Allgemeine Hilfe (§ 2 HBKG). Sie haben eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten (§ 3 HBKG). Die Erfüllung dieser wichtigen Selbsverwaltungsaufgabe, für die wir alle verantwortlich sind, erledigt unsere Freiwillige Feuerwehr. 

Wußten Sie schon, daß in jeder Gemeinde, die über keine Berufsfeuerwehr verfügt, eine Freiwillige Feuerwehr aufgestellt werden muß und daß dann, wenn keine Freiwilligen zur Verfügung stehen, geeignete Personen im Alter zwischen 18 und 50 Jahren für maximal 10 Jahre zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst verpflichtet werden können - als Pflichtfeuerwehr (§ 7 HBKG, § 10 HBKG)?

Unterstützen Sie die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr! Werden Sie Mitglied

  Gemeindebrandinspektor Frank Müller Tulpenstr. 20
Stellvertretender Gemeindebrandinspektor Klaus-Peter Bahr Hofburgstr. 28
Gemeindejugendfeuerwehrwart Carsten Wismar In den Gräben 12
Wehrführer Gerald Nicolai Hopfenacker 26
Wehrführer Stefan Keil Borngasse 31
Wehrführer Jürgen Kremer Grünberger Weg 11
Wehrführer Manfred John Lohwaldstr. 12
Wehrführer Thorsten Marscheck Danziger Str. 3
Jugendfeuerwehr Alten-Buseck Jugendwart Volker Gruber Schanzenstr. 7
Freiwillige Feuerwehr Alten-Buseck 1. Vorsitzende Regina Schön Köhlerweg 5
Jugendfeuerwehr Beuern Jugendwart Klaus Becker Bersröder Weg 12
Freiwillige Feuerwehr Beuern 1. Vorsitzender Ulrich Kopietz Borngasse 3
Jugendfeuerwehr Großen-Buseck Jugendwart Uwe Heuser Zeilstr. 56
Freiwillige Feuerwehr Großen-Buseck 1. Vorsitzender vakant  
Jugendfeuerwehr Oppenrod Jugendwart Jürgen Becker Zum Steinberg 1
Freiwillige Feuerwehr Oppenrod 1. Vorsitzender Reiner Spaar Hauptstr. 39
Jugendfeuerwehr Trohe Jugendwart Matthias Köstenbaumer Kurt-Schumacher-Str. 4
Freiwillige Feuerwehr Trohe 1. Vorsitzender Udo Unruh  

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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530)

Auszüge
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist

1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe),

2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger
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(1) Aufgabenträger sind

1.die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe, 

2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe, 

3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe,

4. das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.

(3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint. 

§ 3 Aufgaben der Gemeinden
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(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,

2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,

3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen,

4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen,

5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen,

6. den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern.

2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus §  4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.

§ 6 Aufgabenbereich
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(1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe).

(2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, soweit ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen werden. Sie wirken bei der Brandschutzerziehung mit.

(3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
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(1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muß eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBI. I S. 420), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Städte mit mehr als 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen auf stellen (Berufsfeuerwehr). Sie sollen durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(3) Andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann nach Anhörung einer Stadt die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in der Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährdeter Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(4) Städte ohne Berufsfeuerwehr können Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen.

(5) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Freiwillige Feuerwehr gebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach §  10 Abs. 3 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.

(6) Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen sind mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, im Interesse der technischen Weiterentwicklung oder wegen des besonderen Verwendungszwecks erforderlich sind.

§ 8 Jugendfeuerwehren
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(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiterin oder Leiter einer Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart) darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung hat.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden.

(3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.

§ 10 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
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(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig. Die Gemeinde unterstützt und fördert die ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten.

(2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.

(3) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige von Organisationen und Einrichtungen, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist.

(4) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist zulässig.

(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

(7) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern des Brandschutzes gefördert und können finanziell unterstützt werden.

§ 11 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
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(1) Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus diesem Gesetz ergibt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an Einsätzen und an angeordneten oder genehmigten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.

(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Die Aufgabenträger haben dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Satz 1 und 3 gelten für Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter entsprechend. Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, haben die Aufgabenträger auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller  Höhe zu erstatten. Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft diese Verpflichtung den zuständigen Versicherungsträger.

(3) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung von dem Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, erhalten einen pauschalierten Betrag.

(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung durch den Aufgabenträger.

(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von dem Aufgabenträger über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muß sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind.

(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und Schutzkleidung unentgeltlich von dem Aufgabenträger zur Verfügung gestellt.

(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 12 Leitung der Gemeindefeuerwehr
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(1) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren (Ortsteilfeuerwehren oder Stadtteilfeuerwehren). Orts- oder Stadtteilfeuerwehren werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geleitet. Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors.

(2) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen Satzung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen.

(3) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl nach Abs. 2 Satz 1 nicht zustande, so hat der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Gemeindebrandinspektorin oder einen Gemeindebrandinspektor oder eine Wehrführerin oder einen Wehrführer zu bestellen.

(4) Für die Gemeindebrandinspektorin oder den Gemeindebrandinspektor und die Wehrführerin oder den Wehrführer wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Gemeindebrandinspektorinnen oder die Gemeindebrandinspektoren und die Wehrführerinnen oder die Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

(6) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.

(7) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund

1.die ehrenamtliche Gemeindebrandinspektorin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandinspektor nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,

2. die Wehrführerin oder den Wehrführer nach Anhörung der aktivenFeuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles

entlassen. Für die Vertreterinnen oder die Vertreter gilt diese Regelung entsprechend.

(8) In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.

(9) In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wählen zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Stadt und der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr eine Vertreterin oder einen Vertreter. Sie oder er führt die Bezeichnung Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor.

(10) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und hauptamtlich besetzten Feuerwehreinheiten nach §  7 Abs. 4 unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Gemeindegebiet der Leiterin oder dem Leiter der hauptamtlichen Kräfte. Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 44 Gefahrenmeldung
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(1) Wer einen Brand oder ein anderes Schadensereignis oder Gefahrenereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, den Polizeidienststellen oder der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung, oder bei Wald-, Moor-, Heidelandbränden der nächsten Forstdienststelle zu melden. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.

(2) Bei einem Brand oder einem sonstigen Schadensereignis oder Gefahrenereignis in einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr ist der Betrieb verpflichtet, dies unverzüglich der Zentralen Leitstelle zu melden, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Mitteln oder Kräften beseitigt werden kann.

§ 60 Kostenpflicht
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(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tragen die Gebietskörperschaften und die privaten Organisationen die Personalkosten und Sachkosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Das Land beteiligt sich nach Maßgabe der Haushaltsansätze in angemessenem Umfang durch Zuwendungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln und aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer.

(2) Die den Gemeinden und Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten im Bereich des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe werden mit dem Finanzausgleich abgegolten. Entsprechendes gilt für die Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich des Katastrophenschutzes.

(3) Kosten der Landesfeuerwehrschule sind auch die Reisekosten, Tagegelder und der Ersatz des Verdienstausfalls der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer. Außerdem trägt das Land einen Teil der Kosten für die Teilnahme an den von dem für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannten Lehrgängen und Ausbildungsveranstaltungen.

(4) Die durch den Einsatz von Kräften des Bundes oder anderer Länder sowie der verbündeten Streitkräfte entstehenden Kosten trägt die Gebietskörperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde den Einsatz geleitet hat. Das Land trägt die Kosten für die Einsätze in anderen Ländern, sofern nicht von anderen Stellen die Einsatzkosten übernommen werden.

(5) Wird die Zuständigkeit einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde übertragen, so kann sie von der Gebietskörperschaft der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde Ersatz der durch die Übertragung ihrer Gebietskörperschaft verursachten Aufwendungen verlangen.

§ 61 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren
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(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen

1. von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,

4. von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

6. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.

(3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist

1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; §  6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

2. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

3. die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.

Für besondere Härtefälle können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgesehen werden.

(4) Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fällen der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten.

(5) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.

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